Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/11#abs-1 (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/11#abs-2 (2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/11#abs-3 (3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 2.135 Entscheidungen zu § 11 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2008 – L 8 AS 60/08Zitiert von 2
- SG Duisburg, 29.05.2020 – S 49 AS 3304/16Zitiert von 5
- SG Berlin, 23.03.2015 – S 197 AS 355/12Zitiert von 1
- BSG, 19.10.2016 – B 14 AS 53/15 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld - Auszahlung an den kindergeldberechtigten Großelternteil - Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft - verfassungskonforme AuslegungZitiert von 203
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.04.2026 – L 35 AS 692/22 B ER
- BVerfG, 16.03.2011 – 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die leistungsmindernde Anrechnung von Verletztenrenten auf „Hartz IV-Leistungen“Zitiert von 46
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 23.06.2026 – L 21 AS 631/26 B EREinstweiliger Rechtsschutz - Bürgergeld - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung - Fehlende Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit - Bedarfsdeckung durch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2026 – L 34 AS 1095/22
- OLG Hamm, 09.04.2026 – 6 UF 90/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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